Grundsätzlich verfügen die betroffenen Schüler:innen über die kognitiven Voraussetzungen, um die Lernziele der Regelklasse zu erreichen. Ein Nachteilsausgleich kann insbesondere bei folgenden Situationen angezeigt sein:
  • Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen (z. B. Seh- oder Hörbeeinträchtigung)
  • Autismus-Spektrum-Störungen ohne geistige Behinderung
  • Lese-Rechtschreib-Störung (LRS)
  • Rechenstörung (Dyskalkulie)
  • Aufmerksamkeits- oder Hyperaktivitätsstörungen (ADS/ADHS)
  • Unzureichende Kenntnisse der Unterrichtssprache nach Zuzug aus einem anderen Sprachgebiet
  • Wechsel aus einem anderen Schulsystem
  • Längere schulische Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall
  • Chronische Erkrankungen
Nachteilsausgleichsmassnahmen werden im Schulalltag situationsgerecht umgesetzt, beispielsweise durch angepasste Arbeitsbedingungen, zusätzliche Hilfsmittel oder organisatorische Erleichterungen bei Prüfungen, Hausaufgaben oder Beurteilungsanlässen. Dabei gelten die Grundsätze der Angemessenheit, Fairness, Vertretbarkeit, Verhältnismässigkeit und Verständlichkeit. Nachteilsausgleichsmassnahmen können auf allen Bildungsstufen der Volksschule sowie in den weiterführenden Ausbildungen gewährt werden.
Weiterführende Informationen sowie die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Bildungs- und Kulturdirektion.
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